Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schrottwolf GmbH

>> PDF Download << klicken sie hier

 

I. Vertragsinhalte

Die nachstehenden „AGB“ gelten für alle unsere Angebote und Leistungen samt Nebenleistungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes. Durch die Auftragserteilung an uns bzw. den Vertragsabschluss mit uns werden diese „AGB“ Vertragsbestandteil und erklärt der Kunde die Kenntnis des Inhaltes dieser „AGB“.
Unsere Einkaufsbedingungen sind ohne ausdrückliche Bezugnahme Bestandteil sämtlicher jetzt und zukünftig von uns schriftlich, telefonisch oder auf andere Weise vorgenommenen Bestellungen / Aufträgen bzw. von uns abgeschlossenen Verträgen, mit denen wir einkaufen oder unsere Geschäftspartner mit Dienstleistungen (einschließlich Reparaturen) beauftragen. Sondervereinbarungen werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Das gilt auch für Vertragsänderungen. Verkaufsbedingungen unserer Lieferanten werden nur dann anerkannt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Unser Schweigen gilt in keinem Falle als Zustimmung. Wir gewähren keine Vergütung für Ausarbeitung von Angeboten. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in unseren Angeboten netto, selbst verladen und abgeholt. Mit Annahme der Angebote gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Käufer angenommen. Durch etwaige von unseren Bedingungen abweichende AGB oder Vorschriften des Käufers werden wir auch dann nicht verpflichtet, wenn wir deren Befolgung nicht ausdrücklich ablehnen. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Erhalten wir innerhalb von 7 Werktagen nach Auftragserteilung/Bestellung keine Bestätigung, so gilt unsere Auftragserteilung/ Bestellung als angenommen. Unsere Angebote enthalten vertrauliche und / oder rechtlich geschützte Informationen. Die unerlaubte und unbefugte Weitergabe ist nicht gestattet.

II. Preise

Als Basis für unsere Angebotspreise gilt die aktuelle Marktsituation. Bei Änderung des Marktpreises und / oder sonstiger preisbildender Komponenten (z. B. Material- oder Rohstoffpreise, Energiekosten, Zölle, Transportkosten, Löhne / Gehälter, usw.) sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Maßgebend sind hierbei die am Tag der Lieferung herrschenden Umstände. Falls keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten unsere Preise ab Auslieferungslager. Unsere Einkaufspreise verstehen sich (falls nicht anders vereinbart) verpackt, frei Bestimmungsort und sind Festpreise. Bei Lieferverzug gilt der zur ursprünglichen Lieferzeit vereinbarte Preis, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Bei Rechnungsbeträgen in fremder Währung gilt, dass wir in Fällen außergewöhnlicher Kursschwankungen berechtigt sind, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten.

III. Lieferung

Angegebene Lieferfristen sind stets unverbindlich. Für die Einhaltung derselben übernehmen wir keine Gewähr. Mengen die innerhalb der festgesetzten Lieferfrist nicht abgenommen werden, können von uns ohne vorherige Bezugsaufforderung vom Vertrag gestrichen werden. Weiters sind wir bei Annahmeverzug berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Vereinbarte Lieferfristen sind verbindlich. Wenn durch besondere Ereignisse die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit nicht möglich ist, müssen wir unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigt werden. In solchen Fällen behalten wir uns das Recht vor, erteilte Bestellungen ohne Nachfristsetzung entschädigungslos teilweise oder ganz zu stornieren, oder auf eine Nachlieferung zu bestehen. In beiden Fällen können wir Schadenersatz geltend machen. Dies trifft auch dann zu, wenn die vertragsgemäße und zeitgerechte Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt nicht möglich ist. Wir sind auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferant andere von uns erteilte Aufträge schlecht erfüllt, mit ihrer Erfüllung in Verzug gekommen ist oder wenn beim Lieferanten Ereignisse eintreten, die die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährden, wozu jedenfalls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zählt. Nicht vereinbarte Teillieferungen, vorzeitige Lieferungen sowie Lieferungen gegen Nachnahme können wir zurückweisen. Bei einer Mehrlieferung behalten wir uns eine Rücksendung zu Lasten des Verkäufers vor. Mehrkosten für eine durch Überschreitung der vertraglichen Lieferfrist nötige beschleunigte Beförderungsart trägt der Verkäufer. Die Ware ist handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken. Wir übernehmen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung die Kosten für Transport, Verpackung und / oder Versicherung. Erfüllungsort der Lieferung ist die von uns angegebene Lieferanschrift. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir mit eigenen oder fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern haben. D.h., alle Schäden und Verluste, die nach dem Besitzübergang eintreten, treffen daher ausschließlich den Käufer. Eine Versicherung der Ware gegen Transportrisiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Die Gefahr geht erst nach Auslieferung des Liefergegenstandes an dem von uns gewählten Bestimmungsort auf uns über.

IV. Schutzbestimmungen

Der Verkäufer haftet dafür, dass das gelieferte Material frei von gefährlichen Materialien (insbesondere Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände und geschlossene Hohlkörper), Problemstoffen und Radioaktivität ist. Bei Anlieferungen ist den Weisungen des Personals Folge zu leisten, dies gilt auch bei zugewiesenen Abladeorten. Der Verkäufer ist verpflichtet, Materialien, die aufgrund einer falschen, unrichtigen oder unvollständigen Deklarierung von uns übernommen wurden, auf unser Verlangen zurückzunehmen. Für Schäden die durch den Anlieferer an der Übernahmestelle verursacht werden, hat dieser bzw. der beauftragende Lieferant aufzukommen.

V. Zahlungsbedingungen

Alle unsere Rechnungen sind prompt nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Zahlungsverzug werden von der Schrottwolf GesmbH 14 % Verzugszinsen p. a. verrechnet. Im Falle der Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluss behalten wir uns das Recht vor, alle Forderungen auch im Falle einer Stundung als sofort fällig zu erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass Wechsel oder Schecks hereingenommen wurden. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen steht es uns frei, die Ausführung anderer bestätigter Aufträge zeitweilig oder gänzlich einzustellen oder für dieselben Vorauszahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und / oder Inkassospesen zu ersetzen. Der Käufer kann Gegenforderungen nur dann gegen unsere Kaufpreisforderungen aufrechnen, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Weiters sind wir berechtigt, einlangende Zahlungen, die nicht eindeutig gewidmet wurden, nach unserer Wahl auf offene Forderungen anzurechnen. Vorgebrachte und auch von uns anerkannte Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Bezahlung der übernommenen Ware erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungsdatum, nicht jedoch vor Erhalt der Ware. Die Zahlung bedeutet, weder eine Anerkennung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Lieferung, noch einen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche. Forderungen an uns dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

VI. Höhere Gewalt

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir berechtigt die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Recht auf Schadenersatz zusteht. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb neu vereinbarter Frist liefern wollen.

VII. Gewichtsermittlung und Qualitätsanforderung

Maßgebend für die Fakturierung sind ausschließlich die von uns festgestellten Gewichte, Maße und Stückzahlen. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels oder anderer Unterlagen. Als Übernahmegewichte werden lediglich jene anerkannt, die am Empfangsort auf einer amtlich anerkannten Waage durch Voll- und Leerverwiegung ermittelt wurden. Für die Verrechnung von sonstigen Stückzahlen und Maßen gelten nur die von uns festgestellten Werte. Wir leisten Gewähr für handelsübliche Beschaffenheit. Weiters sind unsere Qualitäts- und Analyseangaben (z. B. Werkstoffzeugnisse) bezüglich der Höchst- und Mindestwerte nur als ungefähr anzusehen.

Eine Haftung unsererseits kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eintreten. Unsere Beratung ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von dessen eigener Prüfung der Ware auf ihre Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lagers. Mängelrügen sowie Beanstandungen jeder Art müssen uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Mängel können trotz rechtzeitiger Anzeige nur berücksichtigt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet, und uns und / oder unseren Lieferanten auf Verlangen die Gelegenheit gegeben wird, die beanstandete Ware unverzüglich (bezüglich ihrer Mängel) zu prüfen. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge behalten wir uns vor, mangelhafte Ware unter Rückvergütung des gezahlten Kaufpreises zurückzunehmen. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Wir haben jedoch das Recht, anstelle der zurückgenommenen Ware einwandfreie Ware zu liefern. Der Verkäufer leistet ein Jahr volle Gewähr auf etwaige Mängel der gelieferten Ware (erbrachten Leistung). Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt, abweichend von § 377 HGB, erst mit der Entdeckung des Mangels durch uns. Auch wenn wir die Ware (Leistung) nicht unverzüglich prüfen oder einen erkannten Mangel nicht unverzüglich rügen, bedeutet dies keinen Verlust des Rechtes auf Gewährleistung und der sonstigen Rechte aus dieser Garantie. Zur Einhaltung unserer Rechte ist lediglich erforderlich, dass wir den Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist rügen. Die Bezahlung der Ware (Leistung) bedeutet keinen Verzicht auf allfällige Gewährleistungsansprüche. Bei Lieferung mangelhafter Ware können wir vom Vertrag zurücktreten (d. h. die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden) und uns auf Kosten des Verkäufers anderweitig eindecken. Weiters behalten wir uns vor, dass wir für Waren, die den vereinbarten Bedingungen nicht entsprechen, einen Preisnachlass oder eine Ersatzlieferung verlangen können. Außerdem besteht die Möglichkeit den Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beheben. Wir können auch Schadenersatz verlangen, wenn durch mangelhafte Lieferung bei uns Schäden entstanden sind. Der Verkäufer hat uns etwaige Lagerungs- und Betriebsvorschriften unaufgefordert mit der Lieferung zu übermitteln, andernfalls er für entstandenen Schaden haftet. Der Lieferant hat uns auch für allfällige Rechtsmängel zu haften, indem er uns den uneingeschränkten Gebrauch des Liefergegenstandes verschafft und uns gegen Ansprüche Dritter, insbesondere aus gewerblichen Schutzrechten, klag- und schadlos hält.

VIII. Mulden und Container

Von uns bereitgestellte Behältnisse (Container, Mulden, Boxen, Fässer u. dgl.) verbleiben in unserem Eigentum und sind sorgfältig zu behandeln. Diese sind so aufzustellen, dass eine freie Zufahrt für die Abholung bzw. Entleerung vorausgesetzt werden kann. Das in die Behältnisse eingebrachte Material geht mit dessen Einbringung in unser Eigentum über. Etwaig auftretende Beschädigungen oder grobe Verunreinigungen sind umgehend zu melden. Für die Dichtheit der Behältnisse wird keine Garantie übernommen.

IX. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat und in Zahlung gegebene Schecks und Wechsel voll eingelöst sind. Falls der Käufer die Ware weiterverkauft, ist er verpflichtet das Eigentum in gleicher Weise vorzubehalten. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Dritte werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir haben die Berechtigung, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug ist oder uns eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt wird. In diesem Falle hat der Käufer uns auf Verlangen seine Abnehmer preiszugeben. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, gemäß dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Er verwahrt für uns den neuen Bestand oder die Sache unentgeltlich. Während der Dauer unseres Eigentumsrechtes trägt der Käufer die Gefahr. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist uns sofort Mitteilung zu machen. Im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers (bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen. Bei von uns durchgeführten Lieferungen ins Ausland gilt in jedem Falle unter Ausschluss ausländischen Rechts nur österreichisches Recht.

Stand: Oktober 2023