Schrottwolf - Entsorgungen, Schrott & Buntmetalle, Demontagen, Container

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Schrottwolf GesmbH 

I. Vertragsinhalte

Die nachstehenden „AGB“ gelten für alle unsere Angebote und Leistungen samt Nebenleistungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes. Durch die Auftragserteilung an uns bzw. den Vertragsabschluss mit uns werden diese „AGB“ Vertragsbestandteil und erklärt der Kunde die Kenntnis des Inhaltes dieser „AGB“. Die „AGB“ gelten auch im Falle von Folgeaufträgen und im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung und auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart oder einem Auftrag oder einer Auftragsbestätigung zu Grunde gelegt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn deren Wirksamkeit ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde. Bestellungen, Angebote, Aufträge und Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstigen Vereinbarungen werden von uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben; Stillschweigen gilt nicht als unsere Zustimmung.

II. Anlieferung

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich frei Übernahmestelle. Abweichendes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Kosten einer Transportversicherung werden nur dann von der Schrottwolf GesmbH getragen, wenn diese selbst den Abschluss einer solchen Versicherung veranlasst hat. Bei der Anlieferung an den Übernahmeplatz ist den Weisungen desPersonals Folge zu leisten, insbesondere bezüglich des zugewiesenen Abladeortes. Abladetätigkeiten dürfen nur unter Aufsicht des Übernehmers erfolgen. Bei Zuwiderhandlung anfallende Kosten aus Umlagerung und für mögliche Schäden, die durch den Anlieferer an der Übernahmestelle verursacht werden, hat dieser bzw. der beauftragende Lieferantaufzukommen. Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe – in der Folge kurz als „Materialien“ bezeichnet -, die uns zur Behandlung, Verwertung oder Deponierung übergeben werden, gehen mit der Übergabe in unser Eigentum über. Materialien, die falsch oder unvollständig deklariert sind, oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist, gehen erst dann in unser Eigentum über, wenn hinsichtlich des Eigentumsüberganges eine gesonderte Erklärung von uns vorliegt. Soweit lediglich durch Untersuchungen ermittelt werden kann, ob angelieferte Materialien aufgrund ihrer Art von uns zulässigerweise zur vereinbarten Deponierung bzw. Behandlung übernommen werden können und demgemäß eine optische Überprüfung des angelieferten Materials keine unzweifelhafte Klärung über die Zulässigkeit der Anlieferung ermöglicht, sind wir berechtigt, die Übernahme abzulehnen. Der Kunde ist verpflichtet, Materialien, die aufgrund einer falschen, unrichtigen oder unvollständigen Deklarierung von uns übernommen wurden, auf unser Verlangen zurückzunehmen. Soweit eine Rücknahme unzulässigerweise angelieferten Materials zu erfolgen hat, sind wir auch berechtigt - sollte der frühere Besitzer die Rücknahme ablehnen oder nicht innerhalb angemessener Frist vornehmen - auf Kosten des früheren Besitzers entweder eine ordnungsgemäße Entsorgung durchzuführen oder eine Hinterlegung bei einem geeigneten Zwischenlager vorzunehmen. Soweit uns Schäden infolge einer unrichtigen Deklaration der gelieferten bzw. übernommenen Materialien entstehen, ist uns der dadurch entstandene n Schaden s vom Kunden zu ersetzen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass in den angelieferten Materialien weder gefährliche Materialien, Problemstoffe, noch Altöle enthalten sind. Wenn im Material enthaltene, wieder verwertbare Altstoffe nicht bereits bei der Anlieferung deklariert werden, sind wir auch nach Übernahme berechtigt, die Lieferung zurückzuweisen. Soweit wir auch den Transport von Materialien zu unserer Deponie oder sonstigen Behandlungsanlage durchführen, können wir, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Material für die vertraglich vorgesehene Entsorgung nicht geeignet ist oder falsch deklariert wurde, die Rückstellung vornehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Vertrages bedarf, und sind uns die entstandenen Kosten und Schäden vom Kunden zu ersetzen.

III. Gewichtsermittlung

Als Übernahmegewichte werden lediglich jene anerkannt, die am Empfangsort auf einer amtlich anerkannten Waage durch Voll- und Leerverwiegung ermittelt wurden. Über- oder Unterschreiten der vereinbarten Liefermengen sind nur um 5% zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Rücklieferung oder Zurverfügungstellung von überlieferten Mengen. Mehrfrachtkosten, die aus Unterlieferungen entstehen, trägt der Verkäufer.

IV. Lieferzeit

Lieferanten haben sich an vereinbarte Lieferzeiten verbindlich zu halten. Sollte der vereinbarte Zeitpunkt gefährdet erscheinen, so hat der Verkäufer sofort unter Angabe der Gründe die Schrottwolf GesmbH zu benachrichtigen.Kann die Lieferzeit nicht eingehalten werden, behält sich die Schrottwolf GesmbH das Recht vor, wahlweise Erfüllung (mit allfälligem Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung) zu begehren, oder aber ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

V. Qualitätsanforderungen

Die Qualitätsabnahme erfolgt durch die Schrottwolf GesmbH bei Entgegennahme auf deren Schrottplatz bzw. im Falle von Streckengeschäften vom Endabnehmer. Der Lieferant anerkennt ausdrücklich, dass der Übernehmer dazu berechtigt ist, für Verunreinigungen der Anlieferung (insbesondere durch Verschmutzung und Wasser) pauschale Gewichtsabzügegeltend zu machen. Reklamationen können nur unmittelbar nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen gemacht. werden. Der Kunde gibt uns die Möglichkeit, allfällige Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben, wobei es uns freisteht, Mangelhaftes zu verbessern, Fehlendes nachzutragen oder uns durch eine entsprechende Preisminderung zu entlasten. Bei Schäden, die durch uns im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, haften wir nur für eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden der für uns tätigen Gehilfen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, seine allfälligen Forderungen mit Forderungen von uns aufzurechnen. 

VI. Schutzbestimmungen

Der Verkäufer haftet dafür, dass der gelieferte Schrott völlig frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist. Hohlkörper müssen so geöffnet sein, dass sich in keiner Lage Flüssigkeiten darin sammeln können. Insbesondere ist auch die Anlieferung von entschärften Explosionskörpern strikt untersagt. Der gelieferte Schrott muss frei von kontaminiertem Material sein und darf keine Radioaktivität aufweisen. Sollte wider Erwarten derartiges Material mitverladen werden, geht das Material zu Ihren Lasten zurück. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Verladestellen bzw. Vorlieferanten darüber informiert sind und dementsprechend handeln.Für den Fall, dass sich im gelieferten Schrott Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände bzw. geschlossene Hohlkörper befinden, wird vereinbart: Der Verkäufer/Lieferant hat auf Anweisung der Schrottwolf GesmbH unverzüglich und auf seine Kosten sofort für den Abtransport zu sorgen und völlig unabhängig von weitergehenden Ansprüchen einenMindestkostenersatz (Pönale) in der Höhe von EUR 650,-- zu bezahlen.

VII. Zahlungsweise

Der Kaufpreis (vereinbarte Preise gelten als Festpreise) ist 30 Tage ab Rechnungslegung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung ist die Schrottwolf GesmbH zu einem 2%igen Skontoabzugberechtigt. Bei Zahlungsverzug werden von der Schrottwolf GesmbH 14% Verzugszinsen verrechnet.

VIII. Mulden und Container

Von der Schrottwolf GesmbH bereitgestellte Container müssen für deren Abholer frei zugänglich aufgestellt werden. Sie sind sorgfältig zu behandeln etwaig auftretende Beschädigungen oder grobe Verunreinigungen sind umgehend zu melden. Für die Dichtheit der Behältnisse wird keine Garantie übernommen. Entleerungen dürfen nur von dazu befugtenPersonen durchgeführt werden. Notwendige Abholungen sind der Schrottwolf GesmbH termingerecht anzuzeigen.

IX. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Gerichtsstand ist das jeweils sachlich bzw. örtlich zuständige Gericht in Graz. Die Schrottwolf GesmbH ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu belangen. Es giltösterreichisches Recht. Bei Differenzen zwischen Einkaufsbedingungen der Schrottwolf GesmbH und Bedingungen des Lieferanten, haben erstere den Vorrang. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die restlichen Bedingungen hievon unberührt. Die fehlerhaften Bedingungen sind durch das entsprechende Gesetzesrecht zu ersetzen.

X.  Zulieferung


Die Ware bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung Eigentum der Schrottwolf GesmbH. Wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögen nicht eröffnet wird, Exekutionen anhängig sind , oder bei Verstößen gegen die vertragliche Vereinbarung oder diese AGB, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden dadurch Schadenersatzansprüche entstehen. 


 

Detailinformationen
Stand: 13.6.2007 
Wirtschaftskammern Österreichs
 
Firmenname:Schrottwolf, Eisen-Metalle-Maschinen,Handelsgesellschaft m.b.H.
selbst gewählte Unternehmensbezeichnung:*Schrottwolf Eisen - Metalle - Maschinen GmbH.
Produkte und
Dienstleistungen:*
Eisen, Buntmetalle, Demontagen, Containerdienst und Entsorgung sämtlicher Abfallfraktionen/ Betriebsgröße: 7000 m²
Straße:Vinzenz Muchitsch-Straße 14
PLZ / Ort8020 Graz
Firmenbuchnummer:56899a
Firmenbuchgericht:Landesgericht für ZRS Graz
Behörde gem. ECG:Magistrat der Stadt Graz
Mitarbeiteranzahl:*16
Telefon:*Telefon             +43(0)316/271181       
Telefon Handy:*Fax             +43(0)664/2138545       
Telefax:*Fax +43(0)316/271181-18
Homepage:*Web http://www.schrottwolf.at
E-Mail:*E-Mail This e-mail address is being protected from spam bots, you need JavaScript enabled to view it
Für die Zusendung von E-Mails ist die Robinson Liste (www.rtr.at) zu beachten. Nähere Informationen
Firmensitz (Hauptniederlassung):*Graz
Geschäftsführung:*Barbara Wolf
 
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